FREIER SOUVERÄNER EUROPÄISCHER STAAT

Verfassung des Freien Souveränen Europäischen Staates

Eingangsformel

Diese erste Verfassung ist durch die Gründer angenommen worden. Sie gilt auf dem gesamten Territorium des Freien Souveränen Europäischen Staates (FSES).

 

Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor Gott und seiner ganzen Schöpfung und mit dem festen Willen, seinen Gesetzen und Prinzipien wieder auf europäischem Boden Kraft und Wirkung zu verleihen, haben sich die Bürger des FSES als gesetzgebendes Organ die folgende Verfassung gegeben:

 

I. Rechte der Schöpfung

Artikel 1

Die Schöpfung ist als unsere Lebensgrundlage unantastbar. Es ist jedermanns Aufgabe, die Schöpfung zu bewahren, dies gilt in Bezug auf Menschen, Tiere, Pflanzen, unseren Planeten und das gesamte Weltall.

 

Menschenrechte

Artikel 2 – Menschenwürde

Die Grundlage der Gesellschaft des FSES ist die akzeptierende Menschheitsfamilie. Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Das Leben und die Gesundheit des Menschen sind unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller Menschen und staatlichen Organe.

Der FSES schützt die Freiheit und die Rechte seiner Bürger und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Territoriums. Er fördert das gemeinsame Wohlergehen, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt der im FSES zusammengeschlossenen Bürger. Er sorgt für eine möglichst große Chancengleichheit unter den Bürgern.

Er setzt sich für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung ein.

Artikel 3 – Gleichheitsgrundsatz

Da alle Menschen vor Gott gleich sind, haben sie alle gleiche Rechte und Pflichten. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Das Gesetz sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung aller Menschen, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Jeder hat Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Artikel 4 – Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist inakzeptabel.

Jeder hat die Möglichkeit, sich im Rahmen der Gesetze zu entwickeln     und frei zu entfalten, solange er die Freiheit einer anderen Person nicht einschränkt.

 Jeder Mensch hat insbesondere das Recht auf körperliche, psychische und geistige Unversehrtheit und das alleinige Recht, über diese zu bestimmen. Maßnahmen, die darauf abzielen, diese Rechte einzuschränken oder zu verletzen, werden nicht akzeptiert.

Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Artikel 5 – Glaubensfreiheit, Identitätsfreiheit

Jeder Mensch ist frei, in der Wahl seiner Religion oder Weltanschauung und diese allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

Jeder Mensch hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft freiwillig beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. Ebenso hat er das Recht, aus freiem Willen aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten.

Der FSES garantiert die uneingeschränkte, friedliche Ausübung der jeweiligen Kultur, Identität und Sprache seiner Bürger.

Artikel 6 – Meinungs- und Medienfreiheit

Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung frei zu bilden, zu äußern und das Mittel seiner Meinungsäußerung frei zu wählen. Kritik an Personen öffentlichen Interesses ist erlaubt. Beleidigungen und Diskriminierung sind strafbar. Achtung und Respekt vor dem Anderen ist Pflicht.

Jeder Mensch hat das Recht, Informationen frei zu empfangen und aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

Medieneinrichtungen sind unabhängig und nur dem Gesetz gegenüber verpflichtet. Eine Zensur findet nicht statt.

Artikel 7 – Ehe, Familie und Kinder

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des FSES, unabhängig davon, ob es sich um eine Ehe zwischen Mann und Frau, eine gleichgeschlechtliche oder eine Ehe zwischen mehr als zwei Personen handelt.

Alle Kinder und Jugendliche haben das Recht frei, geschützt und ihrem Alter entsprechend aufzuwachsen. Sie haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Sie haben alle die gleichen Rechte und üben diese im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Die Erziehung obliegt in erster Linie den Eltern. Körperliche Strafen und Misshandlungen sind verboten.

Der FSES fördert die Einrichtung und den Betrieb von Mehrgenerationenhäusern, in denen Familienmitglieder verschiedener Generationen unter einem Dach leben, um voneinander zu lernen.

Artikel 8 – Schutz der Privatsphäre

Jeder Mensch hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung sowie seines Brief-, Post-, Fernmelde- und Datenverkehrs. Einschränkungen sind nur durch richterliche Verfügung von mindestens zwei Richtern möglich.

Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch seiner persönlichen Daten.

Artikel 9 – Bildungs- und Schulfreiheit

Die Bildungsfreiheit ist gewährleistet.

Ein Schulunterricht, der den individuellen Gaben und Leistungen des Kindes gerecht wird und diese fördert kann in einer Schuleinrichtung oder im privaten Rahmen, z.B. in Form von qualifiziertem Heimunterricht bestehen.

Artikel 10 – Kunst- und Wissenschaftsfreiheit

Die Freiheit der Kunst sowie der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. Gentechnik an Menschen, Tieren und Pflanzen ist verboten.

Artikel 11 – Wirtschaftsfreiheit

Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Artikel 12 – Eigentumsgarantie

Das Eigentum ist gewährleistet.

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Schöpfung dienen.

Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, können nur in Ausnahmefällen und durch Gesetz begründet vorgenommen werden, sie werden voll entschädigt.

Bargeld als wesentliches Zahlungsmittel wird gewährleistet.

Artikel 13 – Versammlungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. Jeder Mensch hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

Artikel 14 – Vereinigungsfreiheit

Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

Jeder Mensch hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

 

Rechte der Tiere

Artikel 15 – Recht auf Leben

Tiere haben ein Recht auf Leben. Tierversuche sind verboten, außer sie dienen der Erforschung und Behandlungen von Erkrankungen und dienen dazu, Tierleid zu mildern.

Artikel 16 – Recht auf Gesundheit

Tiere haben ein Recht auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit.

Artikel 17 – Haltung von Tieren

Die Massentierhaltung ist verboten.

Nutztierhaltung ist erlaubt. Die Rahmenbedingungen dieser Haltung orientieren sich an dem Wohlbefinden der Tiere und der Möglichkeit, ihren natürlichen Verhaltensweisen und Bedürfnissen nachzugehen.

Herdentiere sind grundsätzlich mindestens zu zweit zu halten.

Sie haben das Recht, frei von Hunger und Durst, von haltungsbedingten Schmerzen, Verletzungen und Krankheiten, frei von Angst und Stress gehalten zu werden.

 

Rechte der Natur

Artikel 18 – Eigenständige Rechte

Die Natur in ihrer Gesamtheit (Boden, Wald, Gewässer, Luft) hat das Recht auf Existenz, ihren Erhalt, die Regeneration ihrer Lebenszyklen, Struktur, Funktion und Evolutionsprozesse.

Sie hat ebenfalls ein Recht auf vollständige Wiederherstellung, wo die vorstehend genannten Rechte verletzt worden sind.

Artikel 19 – Einhaltung dieser Rechte und ihre Durchsetzung

Jeder Mensch darf die Natur im Rahmen der Gesetze nutzen. Er dient der Natur, nicht umgekehrt. Besonders das Hegen und Pflegen im Zusammenhang mit der Jagd ist unabdinglich. Holzwirtschaft unterliegt der gesetzlichen Kontrolle.

Jede Person, Gemeinschaft, jedes Volk, jede Nationalität kann die öffentliche Autorität auffordern, die Rechte der Natur umzusetzen.

 

II.      Das Verhältnis zwischen FSES und Bürgern

Artikel 20 – Daseinsvorsorge

Der FSES stellt in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative sicher, dass:

  1. jeder Bürger an der sozialen Sicherheit Teil hat;
  2. jeder Bürger die für seine Gesundheit notwendige Zuwendung erhält;
  3. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
  4. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten müssen;
  5. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
  6. Kinder und Jugendliche, sowie Bürger im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
  7. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und verantwortungsvollen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und persönlichen Identität unterstützt werden.

Der FSES stellt sicher, dass jeder Bürger gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung abgesichert ist.

Der FSES stellt in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative sicher, dass:

  1. jeder Bürger Zugang zu kostenlosem Trinkwasser, Strom und Energieversorgung hat;
  2. jeder Bürger Zugang zu den für ihn wichtigen Einrichtungen, einschließlich Gesundheits- und Bildungseinrichtungen hat;
  3. jeder Bürger erhält ein angemessenes Grundeinkommen für die Kosten des täglichen Lebens. Es gilt das Gleichheitsprinzip.

Artikel 21 – Medizinische Versorgung

Grundlage der medizinischen Versorgung sind die Schulmedizin, Alternative und Energetische Behandlungsverfahren, welche Hand in Hand zum Wohle des Patienten arbeiten. Der FSES stellt sicher, dass jeder Bürger die für ihn notwendige Diagnose- und Therapieform wählen bzw. miteinander kombinieren kann.

Artikel 22 – Recht auf Hilfe in Notlagen

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat zusätzlich Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Artikel 23 – Treu und Glauben

Jeder Bürger hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Jeder Bürger hat das Recht gegen vermeintliche Ungerechtigkeit Klage zu erheben.

Artikel 24 – Subsidiarität

Der FSES darf nur solche Aufgaben an sich ziehen, zu denen die Familie nicht in der Lage ist. Körperschaften lokaler Art unterstehen grundsätzlich dem Staat und seinen Organen.

Artikel 25 – Gesellschaftliches Miteinander

Jeder Bürger nimmt Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach seinen Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für religiöse Stätten.

Niemand darf einen Bürger zwingen, das Gesicht aufgrund des Geschlechts zu verhüllen.

Das gesellschaftliche Miteinander ist geprägt von gegenseitiger Rücksichtnahme, Respekt und Achtung vor dem eigenen Leben, dem Leben anderer Menschen, aller anderen Wesen und der Natur.

Artikel 26 – Rechtsweggarantie

Jeder Bürger hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innerhalb einer angemessenen Frist.

Jeder Bürger hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

Jeder Bürger hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Jeder Bürger hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht.

Jeder Bürger, dessen Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz oder Volksabstimmung geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht.

Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Gesetze können Ausnahmen vorsehen.

Artikel 27 – Erwerb der Staatsbürgerschaft

Jeder Mensch kann Bürger des FSES werden und die Staatsbürgerschaft beantragen.

Jeder Mensch, der Grundeigentümer ist, kann sein Grundeigentum dem Staat als Staatsgebiet zur Verfügung stellen. Es gelten dann die Bestimmungen und Gesetze des FSES. Der Staat verzichtet auf alle Rechte an dem Grundeigentum, kann es also weder vermieten, verkaufen noch belasten.

Artikel 28 – Niederlassungsfreiheit

Alle Bürger des FSES haben das Recht, sich an jedem Ort im Staatsgebiet des FSES niederzulassen.

Sie haben das Recht, das Staatsgebiet des FSES zu verlassen oder in dieses einzureisen.

 

III.     Das Staatsoberhaupt – Der spirituelle Führer

Das Staatsoberhaupt wird durch die 12 Delegierten gewählt.

Können diese sich nicht einigen, wird das Staatsoberhaupt durch Volksabstimmung bestimmt.

Das Staatsoberhaupt hat das Vetorecht bei Abstimmungen. Bei sechs zu sechs Stimmen entscheidet es nach seinem Gewissen als siebte Stimme. Das Staatsoberhaupt repräsentiert den Staat nach Innen und Außen.

 

IV.      Die Regierung – Der oberste Rat

Der oberste Rat besteht aus zwölf Delegierten des Volkes.

Diese werden nach dem Zufallsprinzip für fünf Jahre ausgewählt und müssen mindestens das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Sie können durch Volksabstimmung abgewählt werden, sofern ein Drittel des Volkes es verlangt. Jeder vertritt für das Volk eine von zwölf Zuständigkeiten. Jeder Delegierte erhält eine Fachabteilung von bis zu zehn Fachkräften seiner Richtung.

Diese Richtungen sind:

Finanzen, Kultur, Gesundheit, Justiz, Naturschutz, Tierschutz, Menschenrechte, Landwirtschaft, Wirtschaft, Wissenschaft, Kinderschutz, Innere und Äußere Sicherheit.

 

V. Die Kammer der Nationen (Repräsentanten der einzelnen Länder innerhalb des FSES)

Die Kammer der Nationen ist eine die Regierung beratende Kammer, die aus jeweils einem Abgeordneten der im FSES vertretenen jeweiligen Nation gebildet wird.

Der Abgeordnete wird durch Volksabstimmung gewählt. Er kann durch Volksabstimmung abgewählt werden.

 

VI.    Gesetze und Volksabstimmungen

Das Volk entscheidet durch Abstimmung ob Gesetzesvorlagen angenommen werden. Jeder volljährige Bürger ist berechtigt und verpflichtet an einer Abstimmung teilzunehmen.

 

VII.  Die Ausführung der Gesetze und Volksabstimmungen

Die Durchführung der Gesetze unterliegt der Polizei. Diese wird durch Kontroll- und Beschwerdeorgane ergänzt. Die Polizei hat die Einhaltung der Gesetze zu wahren. Gewaltanwendung ist im berechtigten Fall erlaubt, unterliegt aber dem Kontrollorgan.

 

VIII.     Die Rechtsprechung

Die Zusammensetzung der Rechtsprechung besteht aus Stadtgericht, Kreisgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Staatsgericht, Beschwerdegericht.

Alle Richter werden von dem jeweiligen Volkskreis gewählt. Sie werden durch vereidigte Sachverständige unterstützt.

Das Staatsoberhaupt hat das Recht auf Begnadigung.

 

IX.      Das Finanzwesen

Steuern von Bürgern werden nicht erhoben.

Von Firmen und nicht gemeinnützigen Organisationen werden Steuern erhoben, sofern ein bestimmter Gewinn überschritten wird.

 

X.   Verteidigung des FSES – Supranationale Organisationen

Der FSES hat eine eigene Armee bestehend aus Berufssoldaten, Frauen und Männern.

Diese Armee darf nicht in Abhängigkeit (Bündnisse) zu anderen Armeen kommen, außer sie dienen der Friedenserhaltung. Einsätze in anderen Ländern außerhalb des FSES sind nicht erlaubt.

 

XI.    Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Verfassung tritt mit dem 20. Mai 2023 in Kraft.

Änderungen der Originalverfassung dürfen nur durch Volksabstimmung vorgenommen werden bei einer Mehrheit von mindestens 60%.

Amtssprachen sind deutsch/englisch.

 

Freier souveräner europäischer Staat

Selbstbestimmt miteinander leben und füreinander da sein. Friedlich, mit gegenseitiger Rücksicht, Respekt und Achtung – vor dem eigenen Leben, dem Leben anderer Menschen, aller Wesen und der Natur.

 

Ein Aufruf zum Neuanfang für ein freies Leben in einem neuen friedlichen Staat. Werden Sie sich uns anschließen und uns helfen, diesen Staat aufzubauen?

Antrag auf
Staatsbürgerschaft